Mittagspause von 12:00 -12:30 Uhr

Verkauf Kies
Mo-Do 7.00 - 17.00 Uhr
Fr 7.00 - 12.00 Uhr

Anlieferung + Verfüllung
Mo-Do 7.00 - 16.30 Uhr
Fr 7.00 - 11.30 Uhr

Materialannahme - Preisliste ab 01. April 2024

Anlieferung:
Firmengelände, 81249 München, Paul-Ehrlich-Weg 130

Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 16.30 Uhr
Freitag von 7.00 bis 11.30 Uhr

Bodenaushub: ZO
Bei der Annahme von Boden und Steine ist zu beachten dass keine Fremdbestandteile enthalten sein dürfen, hierunter fällt auch die Beimengung von Humosen, Organischen Stoffen.

Beton: ZO
Bei der Annahme von Beton ist zu beachten, dass keine Anhaftungen jeglicher Art und ebenfalls keine Fremdbestandteile enthalten sind.

Download der Verantwortlichen Erklärung VE für Beton: VE Beton
Download der Verantwortlichen Erklärung VE für Bodenaushub: VE Bodenaushub

LBV Auszeichnung für amphibienfreundlichen Betrieb

Bauschutt: Unbedenklich
Bei der Annahme von Bauschutt ist zu beachten:
Die Annahmemenge ist auf 10 Tonnen pro Tag begrenzt daher bitten wir um telefonische Voranfrage unter 089-8122190.

Annahme von Material

 

AVV

€/t

2000 Beton

 

170101

9,50

2001 Beton amiert

 

170101

15,30

2005 Ziegel

 

170102

18,40

2005 Gemische aus Beton, Ziegel

 

170107

18,40

2100 Boden und Steine

 

170504

8,70

9007 Wiederaufladegebühr

 

pauschal

50,00



Bei Anlieferungen von Material zur Verfüllung unter 1.000 kg wird automatisch der Preis einer Tonne der entsprechenden Sorte verrechnet. Die genannten Preise sind Nettopreise, bei Anlieferung zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer.

Annahme von geeignetem Material nur nach unseren Geschäftsbedingungen und nach erfolgter Freigabe an der Abladestelle. Es wird nur unbedenkliches Material zur Verfüllung angenommen. Bitte beachten Sie hierzu unsere Verantwortlichen Erklärungen (VE Beton und VE Bodenaushub), die uns bereits vor einer Anlieferung vorliegen müssen. Nur nach Erhalt einer entsprechenden Annahmeerklärung ist eine Anlieferung möglich. Bei der Anlieferung sind wir Betroffener im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes. Das heißt es besteht Informationspflicht.